Ende Januar hat der FUV-RLP in einer Videokonferenz mit Landesforsten (LF) die o.g. Regelung überarbeitet, da sie sich immer noch in einer vorläufigen Fassung von 2017 befand, welche noch zur Evaluierung ausstand. Ausgangslage war die, dass LF die Frage in den Raum stellte, ob wir diese Regelung überhaupt noch benötigen, da sie nur sehr selten Anwendung findet. Da der Entwurf damals aber von uns hart erarbeitet wurde und durchaus seine Berechtigung hat, konnten wir LF überzeugen, die Regelung weiterhin in den AGB zu belassen und nun anzupassen.

Den vollständigen Artikel aus dem Magazin ´Dienstleister intern´ 2/2025 finden Sie hier.